RS Vwgh 2005/2/16 2002/04/0085

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

WKG 1998 §137 Abs1;
WKG 1998 §138 Abs2;

Rechtssatz

Unter einer "Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit" iSd § 137 Abs. 1 WKG ist nicht nur ein Sachverhalt zu subsumieren, der eine tatsächliche Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Einzelfall bereits zur Folge hatte, sondern jeder Sachverhalt, der geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen (Hinweis E vom 22.12.1999, Zl. 99/04/0072, bzw. vom 20.10.1999, Zl. 99/04/0069).

Hier: Die Annahme, dass eine Anwendung des Kollektivvertrages "Gewerbe" statt einer Anwendung des Kollektivvertrages "Industrie" geeignet ist, im vorliegenden Fall Arbeitnehmerinteressen zu beeinträchtigen, ist auf dem Boden des - im angefochtenen Bescheid dargestellten - Vergleiches nicht als rechtswidrig zu beanstanden; dass der Kollektivvertrag "Gewerbe" in einzelnen Punkten günstiger sei als der Kollektivvertrag "Industrie", ändert an dieser Möglichkeit der Beeinträchtigung von Arbeitnehmerinteressen nichts. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der zufolge der Fachgruppenzuordnung anzuwendende Kollektivvertrag eine Schlechterstellung von Arbeitnehmern bereits konkret mit sich gebracht hat, sondern lediglich, ob - wie dargestellt - die bloße Möglichkeit besteht, dass dadurch Arbeitnehmerinteressen beeinträchtigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040085.X05

Im RIS seit

14.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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