RS Vwgh 2005/2/17 2004/18/0047

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §14 Abs1;
AsylG 1997 §14 Abs4;
AsylG 1997 §14 Abs5;
FrG 1997 §23 Abs7;
FrG 1997 §28 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/18/0048 2004/18/0049 2004/18/0050

Rechtssatz

Bei Erteilung eines Niederlassungsnachweises gemäß § 23 Abs 7 FrG 1997 tritt ex lege der Asylgewährungsbescheid außer Kraft und geht damit die Flüchtlingseigenschaft des Fremden verloren. (Hier: Die Fremden (polnische Staatsangehörige)konnten bis zum Beitritt Polens zur EU - durch die angefochtenen Bescheide, mit denen ihnen gemäß § 23 Abs 7 FrG 1997 Niederlassungsnachweise erteilt wurden, in dem Recht, die Rechtsstellung als anerkannte Flüchtlinge nicht zu verlieren, verletzt werden. Da die Fremden polnische Staatsbürger sind, haben sie mit dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU erworben. Weil damit gemäß § 14 Abs. 5 AsylG 1997 das Außerkrafttreten des Asylgewährungsbescheides ex lege verbunden ist, würde sich die Rechtsstellung der Fremden bei einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht ändern, weil sie ihre Flüchtlingseigenschaft jedenfalls durch den Beitritt Polens zur EU verloren haben.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180047.X01

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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