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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
ZPO; Abweisung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 iVm §66 Abs2 und §381; keine Glaubhaftmachung der angegebenen EinkommensverhältnisseSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
H. L. hat beim VfGH einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den unter anderem an ihn gerichteten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. September 1980, Z 95.263/2-II/7/80, eingebracht. Mit Schreiben des VfGH vom 21. Oktober 1980 wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen zwei Wochen die fehlenden, zur Glaubhaftmachung der Angabe über seine Einkommensverhältnisse erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Diese Aufforderung des VfGH wurde dem Antragsteller am 29. Oktober 1980 durch Hinterlegung beim Postamt 1020 zugestellt.
Der Antragsteller hat der Aufforderung bisher nicht entsprochen. Der VfGH konnte daher in sinngemäßer Anwendung des §381 ZPO (§66 Abs2 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) nicht zur Annahme gelangen, daß der Antragsteller tatsächlich außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen (vgl. zB VfGH 15. 6. 1977 B54/77; 26. 1. 1978 B83/77).
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B517.1980Dokumentnummer
JFT_10198872_80B00517_00