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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0210 E 24. April 2002 RS 1Stammrechtssatz
In einem Verfahren iSd § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f PaßG 1992 ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Bf seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat, ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (Hinweis E 11.10.2001,Zl. 2001/18/0193). Im Übrigen würde die Verwendung eines Reisepasses dem Bf einen (weiteren) Handel mit Suchtmitteln jedenfalls erleichtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180030.X01Im RIS seit
24.03.2005