RS Vwgh 2005/2/17 2005/18/0029

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem Antrag des Fremden auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung seines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erscheint das Vorbringen des Antragstellers, er habe das Datum der Zustellung des anzufechtenden Bescheides nicht mehr gewusst und sich in der Möglichkeit, dieses zu eruieren, (vorerst) in einem Irrtum befunden, nicht unglaubhaft. Berücksichtigt man, dass es sich beim Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Bescheides um einen 19 Jahre alten Fremden, einen Staatsangehörigen von Gambia, handelte, der sich bei Erlassung dieses Bescheides erst seit einem Jahr, in Österreich aufhielt, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Erfahrungen im Umgang mit Behörden, insbesondere mit der Beachtung des Zeitpunktes der Erlassung von Bescheiden und des damit verbundenen Beginnes von Rechtsmittelfristen, erworben hatte, so ist bei der Beurteilung, ob ihn eine auffallende Sorglosigkeit an der gegenständlichen Fristversäumung trifft, ein dementsprechend geringerer Maßstab als zum Beispiel im Fall eines Inländers oder eines hier bereits länger aufhältigen Fremden anzulegen. Unter diesem Blickwinkel kann in seinem Verhalten ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180029.X02

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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