RS Vwgh 2005/2/17 2005/18/0029

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/18/0321 E 15. Juni 2004 RS 1 (hier der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 können Anträge nach diesem Bundesgesetz formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, maßgeblich und kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, wobei Parteierklärungen im Zweifel so auszulegen sind, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird. (Hier:

Die belBeh hat sich mit dem Antrag des Fremden nicht auseinandergesetzt. Damit hat sie den angef Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, dem Relevanz zukommt, da sofern der Antrag als neuerlicher Asylantrag zu behandeln sein sollte, dem Fremden die Position eines Asylwerbers iSd § 1 Z 3 AsylG 1997 zukäme.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180029.X01

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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