Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbeitsmittelV 2000 §23 Abs1 idF 2002/II/313;Rechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 ArbeitsmittelV 2000 unmissverständlich ergibt, handelt es sich bei den zwingend SCHRIFTLICHEN "Betriebsanweisungen" (so dass der Hinweis auf "Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen" sowie "mündliche" Anweisungen ins Leere geht) keineswegs um etwaige in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen befindliche "Betriebsanleitungen" des Herstellers, selbst wenn diese Sicherheitshinweise enthalten. Denn in den die Arbeitsmaschine betreffenden Betriebsanleitungen kann der Hersteller naturgemäß die "betrieblichen Gegebenheiten" nicht berücksichtigen, wie dies § 23 Abs. 2 ArbeitsmittelV 2000 ausdrücklich verlangt. "Betriebsanweisungen" gehen daher im Regelfall über den Inhalt von "Betriebsanleitungen" und sonstige von Außenstehenden, wie etwa der AUVA, zur Verfügung gestellten Merkblättern (die allerdings als Grundlage zur Erstellung von "Betriebsanweisungen" durchaus herangezogen werden können) hinaus, weil sie durch erforderliche betriebsspezifische Regelungen, wie beispielsweise innerbetriebliche Verkehrsregeln, zu ergänzen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020288.X01Im RIS seit
13.04.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008