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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0302 E 30. Jänner 2004 RS 2Stammrechtssatz
Wie der VfGH im Erkenntnis vom 6. März 2000, V 95/99-7, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält § 44 Abs. 2b StVO 1960 die Anordnung, den Inhalt von gemäß § 43 StVO 1960 erlassenen Verordnungen zusätzlich zur Kundmachung (hier: im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke, und zwar bei jeder Auffahrt auf die von der Verkehrsbeschränkung betroffene Straßenstrecke, zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhalts von Verordnungen gemäß § 44 Abs. 2b StVO 1960 durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Der VwGH schloss sich den Ausführungen des VfGH im zitierten Erkenntnis über das Erfordernis einer gesetzmäßigen Kundmachung solcher Verordnungen an (Hinweis E 28. 2.2001, 98/03/0276). Diese Aussage kann allerdings nur so verstanden werden, als jede Auffahrt gemeint ist, welche auf legale Weise mit Kraftfahrzeugen, für welche die Verkehrsbeschränkung gilt, überhaupt erreicht werden kann. Nur unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Frage der Notwendigkeit einer Kundmachung durch Verkehrszeichen an den vom Bf konkret genannten Zufahrtsmöglichkeiten zur B 180 zu prüfen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002020097.X02Im RIS seit
16.03.2005