RS Vwgh 2005/2/18 2004/02/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2005
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130;
ASchG 1994 §79 Abs1;
ASchG 1994 §83 Abs1 idF 2001/I/159;
ASchG 1994 §83 Abs9 idF 2001/I/159;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0061 E 26. Juli 2002 RS 1 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt nach § 79 Abs. 1 ASchG 1994 dem Arbeitgeber drei Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Verpflichtung, Arbeitsmediziner zu bestellen, zur Verfügung. Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Erfüllung der dem Arbeitsmediziner obliegenden Pflichten kann nicht davon abhängen, welche rechtliche Möglichkeit bei der Bestellung des Arbeitsmediziners gewählt wurde. Vielmehr enthebt gemäß § 83 Abs. 9 AschG 1994 die Bestellung von Präventivfachkräften die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und kann den Präventivfachkräften die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden (Hinweis E 26. 4. 2002, 99/02/0205). Der Arbeitgeber hat somit, je nachdem von welcher Möglichkeit der Bestellung eines Arbeitsmediziners Gebrauch gemacht wurde, in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass die arbeitsmedizinischen Aufgaben erfüllt werden. Die vertragliche Verpflichtung eines externen Arbeitsmediziners kann den Arbeitgeber nicht davon entbinden, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten. Insbesondere ist es hiebei Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktonieren des Kontrollsystems informiert hat (Hinweis E 5. 7. 1996, 96/02/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020288.X03

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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