RS Vwgh 2005/2/21 2004/17/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Rechtssatz

Stellt eine Partei des Verfahrens (wenn auch nach Abschluss des Verfahrens) den Antrag auf Akteneinsicht, so ist sie nicht gehalten, eine Begründung für ihren Antrag zu geben. Es ist daher nicht entscheidend, ob eine bestimmte Information der Gemeinschuldnerin (der Verfahrenspartei) "zu Gute" käme. Die Behörde hat, wenn die Parteistellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird. Hiezu ist insbesondere auf den Entfall der Wortfolge "deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist" in § 17 Abs. 1 durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982, hinzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170173.X05

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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