RS Vwgh 2005/2/21 2004/17/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt darf nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen, ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen. Für den Inhalt der von ihm unterfertigten Schriftsätze ist der Vertreter selbst verantwortlich (Hinweis E 20. Jänner 2000, 98/06/0108, betreffend eine unrichtige Adressierung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170242.X02

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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