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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Der Rechtsanwalt darf nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen, ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen. Für den Inhalt der von ihm unterfertigten Schriftsätze ist der Vertreter selbst verantwortlich (Hinweis E 20. Jänner 2000, 98/06/0108, betreffend eine unrichtige Adressierung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170242.X02Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012