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21/06 WertpapierrechtNorm
AVG §17;Rechtssatz
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht bezieht sich auf Akten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) bzw. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in Angelegenheiten der Wertpapieraufsicht. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nimmt jene Aufgaben wahr, die bis zum Inkrafttreten des FMABG von der BWA wahrzunehmen waren. Mit dem Inkrafttreten des FMABG traten die Regelungen über die Einrichtung und die Zuständigkeit der BWA außer Kraft. Diese Behörde existiert somit nicht mehr. Es liegt daher im vorliegenden Fall nicht die gleiche Sach- und Rechtslage vor, die dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2004, 2003/17/0293, zu Grunde lag, in dem es um einen Antrag auf Akteneinsicht in Akten des Bundesministeriums für Finanzen ging. Die BWA besteht nicht mehr, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Akteneinsicht in Akten dieser Behörde jener Behörde zukommt, die nunmehr die Aufgaben, die die BWA besorgte, wahrnimmt. Die belangte Behörde [Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)] war daher zur Erlassung eines Bescheides über die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Akteneinsicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170173.X01Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014