RS Vwgh 2005/2/21 2004/17/0243

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Veröffentlicht am 21.02.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §11 idF 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs2;
LAO Slbg 1963 §1 Abs2 litb;
LAO Slbg 1963 §151;
LAO Slbg 1963 §3;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. Dezember 1984, 84/17/0019, 0073, und im Erkenntnis vom 1. Juli 1993, 91/17/0158 dargelegt, dass im Bereich des Sbg ALG keine Verjährungsbestimmung anzuwenden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 1 Abs. 2 lit. b Sbg LAO sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dem steht auch das Erkenntnis vom 21. Juni 2000, 99/09/0028, nicht entgegen. Dass der Verwaltungsgerichtshof schließlich in dem Erkenntnis vom 4. Juli 2001, 97/17/0145, wie auch schon in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, 93/17/0127, ohne sich mit der Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b Sbg LAO auseinander gesetzt zu haben, § 3 leg. cit. in einem Verfahren zur Vorschreibung eines Beitrages gemäß § 11 Sbg ALG zur Anwendung gebracht hat, steht der hier getroffenen Entscheidung im Fünfersenat aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 VwGG keinesfalls entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 11. August 2004, 2004/17/0094).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170243.X01

Im RIS seit

22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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