TE Vfgh Beschluss 1980/11/29 B370/80, WI-19/80

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Veröffentlicht am 29.11.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
PostO §142
PostO §174
PostO §176
VfGG §19 Abs3 Z1 litb
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Art141 B-VG, Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern; über die Rechtmäßigkeit eines einen Teilakt des Wahlverfahrens bildenden wahlbehördlichen Bescheides ist nicht nach Art144 B-VG zu erkennen

Spruch

Die Beschwerde und die Wahlanfechtung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Die einschreitende Wählergruppe brachte zu der für 23. März 1980 ausgeschriebenen Gemeinderatswahl in der Gemeinde Gußwerk, Steiermark, einen Wahlvorschlag ein, der jedoch gemäß einer Entscheidung der Gemeindewahlbehörde als nicht eingebracht zu gelten hatte. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses erhob die Wählergruppe Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (§81 der Stmk. Gemeindewahlordnung 1960), den die Landeswahlbehörde mit Bescheid vom 20. Mai 1980 abwies.

Dieser an den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe adressierte Bescheid wurde am 27. Mai 1980 durch die Post zugestellt, und zwar durch Ersatzzustellung an die Ehegattin des Adressaten. Für den Zeitraum vom 28. Mai bis 10. Juni 1980 hatte der Zustellungsbevollmächtigte einen mit 28. Mai 1980 datierten, von ihm unterfertigten Postnachsendungsantrag gestellt.

II. Mit dem am 23. Juli 1980 zur Post gegebenen Schriftsatz erhebt die Wählergruppe unter ausdrücklicher Berufung auf Art144 B-VG Beschwerde gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde und ficht überdies unter ausdrücklicher Berufung auf Art141 B-VG die Gemeinderatswahl an; sie begehrt einerseits die Aufhebung des Bescheides der Landeswahlbehörde und anderseits die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens zur Gemeinderatswahl.

III.1. Zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, mithin auch einer Gemeinderatswahl, vor dem VfGH steht ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. §68 Abs1 VerfGG); eine solche Entscheidung der Wahlbehörde bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der VfGH ist demnach nicht berufen, aufgrund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde war daher zurückzuweisen.

2. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung bringt die Wählergruppe im wesentlichen vor, daß ihr Zustellungsbevollmächtigter den seiner Ehegattin zugestellten Bescheid der Landeswahlbehörde erst am 29. Juni 1980 in Empfang genommen habe. Obwohl der (vorübergehend abwesend gewesene) Zustellungsbevollmächtigte einen Postnachsendungsantrag gestellt habe, sei der Bescheid ihm nicht nachgesendet, sondern sei ersatzweise zugestellt worden. Die Postsendung hätte gemäß §142 der Postordnung (PostO) nur dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe als Empfänger zugestellt werden dürfen.

Wenn sich die Anfechtungswerberin auf die (in Ablichtung vorgelegten) Postnachsendungsanträge zum Nachweis der vorübergehenden Abwesenheit ihres Zustellungsbevollmächtigten und der Unzulässigkeit einer Ersatzzustellung am 27. Mai 1980 wegen Verpflichtung zur Nachsendung bezieht, so ist ihr offenbar ein Irrtum in datumsmäßiger Hinsicht unterlaufen. Der hier in Betracht kommende Nachsendungsantrag vom 28. Mai 1980 betrifft nämlich den Zeitraum vom 28. Mai bis 10. Juni 1980, sodaß sich die von der anfechtenden Wählergruppe aufgeworfenen Fragen in bezug auf die angebliche Abwesenheit ihres Zustellungsbevollmächtigten und die Verpflichtung zur Postnachsendung an ihn überhaupt nicht stellen.

Auch das Vorbringen der Anfechtungswerberin, die Postsendung hätte postordnungsgemäß nur ihrem Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zugestellt werden dürfen, ist nicht zielführend.

Der im Abschnitt "Abgabe der Postsendungen" enthaltene §142 der PostO sieht nicht etwa - wie die Anfechtungswerberin anscheinend glaubt - vorbehaltlos vor, daß die Postsendung an den Empfänger abzugeben ist; diese Verpflichtung besteht vielmehr mit der Einschränkung, daß nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Wie sich nun aus dem Zusammenhalt der im Abschnitt "Abgabe durch Zustellung" enthaltenen §§174 und 176 PostO ergibt, ist (ua.) die Zustellung einer Postsendung (ohne Wertangabe) durch Ersatzzustellung an eine erwachsene Person, die zur Familie des Empfängers gehört und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, dann zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat. Daß diese Voraussetzungen der Ersatzzustellung unter den gegebenen Umständen bei der Ehegattin des Zustellungsbevollmächtigten der anfechtenden Wählergruppe zutrafen, ist nicht zweifelhaft.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Ersatzzustellung des Bescheides an die Ehegattin des Zustellungsbevollmächtigten der Anfechtungswerberin am 27. Mai 1980 rechtmäßig erfolgte und daher die vorliegende Wahlanfechtung, da sie erst nach Ablauf der in §68 Abs1 VerfGG festgelegten vierwöchigen Anfechtungsfrist zur Post gegeben wurde, verspätet ist.

Die Wahlanfechtung war sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Fristen, Post- und Fernmelderecht, Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B370.1980

Dokumentnummer

JFT_10198871_80B00370_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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