RS Vwgh 2005/2/21 2004/17/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2005
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §6 Abs3;
KO §7 Abs1;
KO §80;
KO §81;
KO §83;

Rechtssatz

Im Konkurs vertritt der Masseverwalter die Gemeinschuldnerin hinsichtlich aller zur Konkursmasse gehörigen Ansprüche und ist demnach zur Verfolgung der Rechte der Gemeinschuldnerin als Partei in Verwaltungsverfahren berufen (Hinweis B 5. März 1965, 2125/64, VwSlg 3239 F/1965; B 26. April 1996, 96/17/0083; B 20. März 2003, 98/17/0319). Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren, "wenn die Masse betroffen ist" (Hinweis Heil, Insolvenzrecht, 1989, Rz 78). (Nur) der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (Hinweis Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 470). Während der Anhängigkeit des Konkurses können gemäß § 6 Abs. 3 KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht werden und fortgesetzt werden. Bereits anhängige Verwaltungsverfahren werden nach herrschender Lehre zwar nicht von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs. 1 KO (betreffend alle "anhängigen Rechtsstreitigkeiten", worunter nur zivilrechtliche Verfahren verstanden werden) erfasst (Hinweis E 19. März 1990, 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990; Hellbling, Insolvenz und Verwaltungsverfahren, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1964, 65 [66]), doch endet die Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners auch für diese Verfahren mit der Eröffnung des Konkurses, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die im vorstehenden Sinn die Masse nicht betreffen ("das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen"). Partei in solchen Verfahren ist ebenfalls der Masseverwalter. Damit kommt aber auch die Vertretungsbefugnis hinsichtlich einer allfälligen Akteneinsicht in solchen Verwaltungsverfahren dem Masseverwalter zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170173.X03

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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