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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Aus der Zugehörigkeit des § 46 VwGG zum II. Abschnitt dieses Gesetzes "Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes" folgt, dass unter dem Begriff "Frist" im ersten Absatz der zitierten Bestimmung eine solche zu verstehen ist, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen ist. Dies ergibt sich gleichfalls aus dem letzten Satz des § 46 Abs. 3 VwGG, wonach die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig mit dem beim Verwaltungsgerichtshof einzubringenden Antrag nachzuholen ist. Diese versäumte Handlung muss also gleichfalls eine solche sein, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170026.X01Im RIS seit
02.06.2005