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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BenützungsgebührenG Slbg §3;Rechtssatz
Für den Eintritt eines Schuldnerwechsels im Falle des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, auf das sich ein Vorhaben bezieht, für welches eine Abgabe vorgeschrieben worden ist oder für welches der Abgabenanspruch entstanden ist, bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Hinweis B 20. März 2003, 98/17/0319; E 17. Mai 2004, 2003/17/0246). Für das vorliegende Abgabenschuldverhältnis ist eine sogenannte "dingliche Wirkung" im Benützungsgebührengesetz nicht vorgesehen. Die Anordnung des § 4 Abs. 3 Benützungsgebührengesetz, wonach für die Abgabe auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht haftet, enthält keine ausdrückliche Regelung für einen Schuldnerwechsel hinsichtlich der bereits entstandenen Abgabenverbindlichkeit (und zwar weder für den Fall, dass bereits ein Abgabenbescheid zur Festsetzung der Abgaben erlassen wurde, noch für den Fall, dass noch keine Festsetzung erfolgt ist). Die Anordnung einer (bloßen) Pfandhaftung macht einen allfälligen neuen Eigentümer der Liegenschaft nicht zum Abgabenschuldner, sondern beschränkt vielmehr dessen Haftung auf den Pfandgegenstand, somit die Liegenschaft. Einer solchen ausdrücklichen Regelung betreffend den Schuldnerwechsel (oder allenfalls eines Schuldnerbeitritts) hätte es allerdings bedurft, um in dem nach den §§ 3, 5 und 6 Benützungsgebührengesetz in Verbindung mit § 3 Salzburger Landesabgabenordnung entstandenen (und im Beschwerdefall auch bescheidmäßig konkretisierten) Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei einem Eigentümerwechsel annehmen zu können (Hinweis E 17. Mai 2004, 2003/17/0246). Je nach Ausgestaltung einer solchen gesetzlichen Regelung wäre allenfalls die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber einem Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks zulässig (sofern eine gesetzliche Regelung betreffend die sog. "dingliche Wirkung" von Bescheiden auch Abgabenbescheide erfassen sollte, käme ein Schuldnerwechsel ex lege in Betracht, sodass der Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück gegebenenfalls auch ohne neuerliche Vorschreibung der Abgabe in Anspruch genommen werden könnte).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170156.X03Im RIS seit
14.03.2005Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009