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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es ist weder in § 70 NÖ AO 1977 noch in einer anderen Regelung derselben eine dem § 59 AVG vergleichbare Anordnung enthalten, wonach der Bescheidspruch auch die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu enthalten habe. Selbst zu § 59 Abs. 1 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stelle einen Begründungsmangel dar, welcher nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen habe. Ein Bescheid ist somit im Allgemeinen nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die Rechtsnormen, auf die er sich stützt, nicht oder teilweise unrichtig angibt. Die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stellt einen Begründungsmangel dar, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führt. Wesentlich ist ein solcher Verfahrensmangel dann, wenn er den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit oder aber den Bescheidadressaten an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 209, 211 und 213 zu § 59 AVG sowie E. 157 zu § 60 AVG, sowie E 17. Oktober 2002, 2002/17/0033).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001170078.X03Im RIS seit
15.04.2005