RS Vwgh 2005/2/21 2001/17/0078

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Veröffentlicht am 21.02.2005
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3;
LAO NÖ 1977 §150 Abs2;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3;

Rechtssatz

Es ist weder in § 70 NÖ AO 1977 noch in einer anderen Regelung derselben eine dem § 59 AVG vergleichbare Anordnung enthalten, wonach der Bescheidspruch auch die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu enthalten habe. Selbst zu § 59 Abs. 1 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stelle einen Begründungsmangel dar, welcher nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen habe. Ein Bescheid ist somit im Allgemeinen nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die Rechtsnormen, auf die er sich stützt, nicht oder teilweise unrichtig angibt. Die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stellt einen Begründungsmangel dar, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führt. Wesentlich ist ein solcher Verfahrensmangel dann, wenn er den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit oder aber den Bescheidadressaten an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 209, 211 und 213 zu § 59 AVG sowie E. 157 zu § 60 AVG, sowie E 17. Oktober 2002, 2002/17/0033).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170078.X03

Im RIS seit

15.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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