RS Vwgh 2005/2/21 2005/17/0026

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Veröffentlicht am 21.02.2005
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAO NÖ 1977 §206 Abs1;
LAO NÖ 1977 §229 Abs3;
LAO NÖ 1977 §231 Abs1;
VwGG §46;

Rechtssatz

In Ansehung von Wiedereinsetzungsanträgen, die sich gegen die Versäumung einer in der NÖ AO 1977 geregelten Frist (hier: der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung) richten, gilt, dass sie bei der in § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 genannten Abgabenbehörde einzubringen sind und für ihre Entscheidung die in § 231 Abs. 1 leg. cit. genannte Abgabenbehörde zuständig ist. Bei der hier versäumten Prozesshandlung handelt es sich somit nicht um eine solche, die beim Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen ist. Der vorliegende nach § 46 VwGG gestellte Antrag war in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170026.X02

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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