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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;Rechtssatz
In Ansehung von Wiedereinsetzungsanträgen, die sich gegen die Versäumung einer in der NÖ AO 1977 geregelten Frist (hier: der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung) richten, gilt, dass sie bei der in § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 genannten Abgabenbehörde einzubringen sind und für ihre Entscheidung die in § 231 Abs. 1 leg. cit. genannte Abgabenbehörde zuständig ist. Bei der hier versäumten Prozesshandlung handelt es sich somit nicht um eine solche, die beim Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen ist. Der vorliegende nach § 46 VwGG gestellte Antrag war in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170026.X02Im RIS seit
02.06.2005