RS Vwgh 2005/2/21 2004/17/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall unterfertigte der Beschwerdevertreter nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag die Reinschriften der beiden Beschwerden, ohne sich zu vergewissern, dass ihm die richtige Beschwerde vorgelegt worden war (er unterschrieb, ohne den Beschwerdeinhalt (außer dem Schriftbild der Seite 1) auch nur stichprobenweise zu prüfen). Schon dadurch kann dem Beschwerdevertreter für ein Versehen bei der Beschwerdeerhebung, welches im Inhalt der eingebrachten Schriftsätze begründet ist, nicht ein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung zur Unterfertigung von Schriftsätzen, ohne sie gelesen zu haben, im Erkenntnis vom 20. Jänner 2000, 98/06/0108). Gerade in Fällen der gleichzeitigen Beschwerdeerhebung gegen zwei verschiedene Bescheide ist besondere Sorgfalt geboten, kann es doch dabei mit einem höheren Grad an Wahrscheinlichkeit zu Verwechslungen oder sonstigen Irrtümern kommen. Wenn der Beschwerdevertreter Beschwerden derart abfasst, dass aus der ersten Seite nicht ersichtlich ist, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, hätte er selbst dann, wenn nach der letzten Durchsicht der Schriftsätze durch ihn keinerlei Korrekturen mehr vorzunehmen gewesen wären (sondern nur noch die Reinschrift zur Unterschrift hergestellt worden wäre), jedenfalls Veranlassung gehabt, anlässlich der Unterfertigung der beiden Beschwerden sicherzustellen, dass der Inhalt der Beschwerde sich auf den jeweils zutreffenden Bescheid bezieht. Wenn es der Beschwerdevertreter unterlässt, den Inhalt des von ihm unterfertigten Schriftsatzes zu kontrollieren, kann ihm kein minderer Grad des Versehens an der irrtümlichen Einbringung von zwei Beschwerden gegen denselben Bescheid und das Unterbleiben der Beschwerdeerhebung gegen den angefochtenen Bescheid zugebilligt werden (vgl. sinngemäß für die verfehlte Adressierung des vom Beschwerdevertreter unterfertigten Schriftsatzes das bereits genannte E vom 20. Jänner 2000, 98/06/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170242.X04

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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