Index
L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Dem § 13 Bgld KanalAbgG ist eine Voraussetzung des Vorliegens wesentlich unterschiedlicher Kosten nicht zu entnehmen. Wird für einen Ortsteil eine eigene Kanalisationsanlage errichtet und betrieben, so erscheint die Erlassung einer gesonderten Kanalgebührenordnung für die an diese Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke unbedenklich. Es mag allerdings zutreffen, dass der Verordnungsgeber einer mehrere getrennte Kanalisationsanlagen betreibenden Gemeinde nach dem Sachlichkeitsgebot gehalten ist, die jeweiligen Kanalgebühren für die jeweiligen Ortsteile so festzusetzen, dass der Deckungsgrad der relevanten Ausgaben an Betriebskosten, Instandhaltungskosten und umlegbaren nicht getilgten Errichtungskosten durch das Gebührenaufkommen in Ansehung der betroffenen Kanalanlagen in etwa gleich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170061.X02Im RIS seit
29.03.2005