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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse vom 18. Dezember 1992, 89/17/0193, und vom 30. November 1966, 1625/65, sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen entstanden, dass § 2 Verordnung 2001 in Ansehung der Ermittlung der Berechnungsfläche auf § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG abstellt, obwohl dieser neben der Nutzfläche als eine weitere Berechnungskomponente auch auf die verbaute Fläche abstellt. § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG bezweckt jedenfalls nicht ausschließlich in pauschaler Weise die Erfassung eines auf Niederschlagswässer entfallenden Anteiles am Entsorgungsnutzen, was sich etwa aus den Ausnahmen für Vordächer, Erker, Lichtschächte, Dachüberstände, Außenstiegen und Gesimsen in dieser Gesetzesbestimmung zeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170061.X04Im RIS seit
29.03.2005