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10 VerfassungsrechtLeitsatz
VerfGG 1953 §35 (iZm §530 Abs1 ZPO), unzulässiger Wiederaufnahmsantrag; ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist kein "die Sache erledigender" BeschlußSpruch
Der Antrag, das die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffende Verfahren wiederaufzunehmen, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter hat gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. April 1980, Z P 1826, beim VfGH eine auf Art144 B-VG gestützte, selbstverfaßte Beschwerde eingebracht und gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Der letztgenannte Antrag wurde mit Beschluß des VfGH vom 7. August 1980 mangels Vorliegens der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen abgewiesen und der Antragsteller unter Setzung einer Frist und Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
Innerhalb dieser Frist beantragte der Beschwerdeführer, gestützt auf die §§35 VerfGG, 530 ZPO unter gleichzeitiger Vorlage eines neuen Vermögensbekenntnisses mit der Behauptung geänderter Vermögensverhältnisse, das seinen ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffende Verfahren wiederaufzunehmen.
2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß §34 VerfGG ua. in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden. Für die Wiederaufnahme gelten, da §34 VerfGG eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO. §530 Abs1 ZPO idF BGBl. 140/1979 sieht die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Da jedoch ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender" Beschluß solcher Art ist, ist der Wiederaufnahmsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 22. 10. 1980 B339/80).
3. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ist ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist somit wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Im Hinblick darauf, daß der Wiederaufnahmsantrag unzulässig ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die dem Beschwerdeführer zur Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gesetzte Frist durch die Stellung eines zulässigen Wiederaufnahmsantrages gehemmt wäre.
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B280.1980Dokumentnummer
JFT_10198871_80B00280_00