RS Vwgh 2005/2/22 2003/06/0034

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §53;
BauRallg;

Rechtssatz

In § 53 Tir BauO 2001 kommt die dingliche Wirkung von Bescheiden nach diesem Gesetz (mit Ausnahme von Strafbescheiden) zum Ausdruck. Ein solcher Bescheid wirkt jedem gegenüber, der entsprechende Rechte an dem betroffenen Grundstück hat. Auf Grund der dinglichen Wirkung werden die Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei erstreckt (Hinweis E vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/10/0255, mwN).

Hier: Die Rechtsvorgänger der Bf im Eigentum am Grundstück beantragten die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich des auf dem Grundstück bestehenden Bergrestaurants mit Inhaber- oder Betreiberwohnung samt Holzterrasse, Garage und Schupfen. Mit Bescheid des Bürgermeisters wurde festgestellt, dass hiefür von den Antragstellern eine Baubewilligung nicht vorgewiesen worden und das Vorliegen der Baubewilligung auch nicht zu vermuten sei. Die im bezogenen Feststellungsverfahren ergangenen Bescheide haben dingliche Wirkung. Der in diesem Feststellungsverfahren ergangene Vorstellungsbescheid wurde den Rechtsvorgängern und der Bf am 11. Dezember zugestellt. Ab der Zustellung der Wirksamerklärung der Erteilung des Zuschlages vom 12. Dezember wirkten sämtliche in diesem Verfahren an die Rechtsvorgänger ergangenen Bescheide auf Grund ihrer dinglichen Wirkung gegenüber der Bf als nunmehriger Eigentümerin. Der Bf kam in dem in ihrem Antrag (auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des Feststellungsbescheides des Bürgermeisters) bezogenen Feststellungsverfahren, das sich zur Gänze vor diesem Eigentumsübergang abgespielt hat, keine Parteistellung zu. Der diesbezügliche Antrag wurde daher zu Recht zurückgewiesen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060034.X02

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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