Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der Berechnung der einzuhaltenden Abstände gemäß § 6 Abs. 1 Tir BauO 2001 ist bei der dabei zu ermittelnden Wandhöhe, wenn das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, - anders als bei der nach dem Bebauungsplan festgelegten Wandhöhe - vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060174.X04Im RIS seit
31.03.2005Zuletzt aktualisiert am
22.02.2011