RS Vwgh 2005/2/22 2002/06/0174

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der Berechnung der einzuhaltenden Abstände gemäß § 6 Abs. 1 Tir BauO 2001 ist bei der dabei zu ermittelnden Wandhöhe, wenn das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, - anders als bei der nach dem Bebauungsplan festgelegten Wandhöhe - vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060174.X04

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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