RS Vwgh 2005/2/22 2002/06/0174

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer (dessen Grundstück östlich des zu bebauenden Grundstückes gelegen ist) kommt auf die Einhaltung dieser Wandhöhe gemäß § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 insoweit ein Nachbarrecht zu, als die südseitige Wandhöhe einen unmittelbaren Einfluss auf die seinem Grundstück zugewendete ostseitige Wand haben kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060174.X02

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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