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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer (dessen Grundstück östlich des zu bebauenden Grundstückes gelegen ist) kommt auf die Einhaltung dieser Wandhöhe gemäß § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 insoweit ein Nachbarrecht zu, als die südseitige Wandhöhe einen unmittelbaren Einfluss auf die seinem Grundstück zugewendete ostseitige Wand haben kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060174.X02Im RIS seit
31.03.2005Zuletzt aktualisiert am
22.02.2011