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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/21/0280Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0384 E 21. Dezember 2000 RS 1Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit § 8 ZustG kommt es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210279.X01Im RIS seit
02.06.2005