RS Vwgh 2005/2/22 2002/06/0174

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
BauO Tir 2001 §7 Abs1;
BauO Tir 2001 §7 Abs2;
BauRallg;
ROG Tir 2001 §62 Abs2;

Rechtssatz

§ 62 Abs. 2 letzter Satz Tir ROG 2001, wonach im Falle einer Änderung des Geländes durch die Bauführung u.a. hinsichtlich der Wandhöhe vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist, bezieht sich auf im Bebauungsplan festgelegte Wandhöhen, was aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 Tir BauO 2001 abgeleitet werden kann.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060174.X03

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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