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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 62 Abs. 2 letzter Satz Tir ROG 2001, wonach im Falle einer Änderung des Geländes durch die Bauführung u.a. hinsichtlich der Wandhöhe vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist, bezieht sich auf im Bebauungsplan festgelegte Wandhöhen, was aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 Tir BauO 2001 abgeleitet werden kann.
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060174.X03Im RIS seit
31.03.2005Zuletzt aktualisiert am
22.02.2011