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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Liegt in dem in der Säumnisbeschwerde bezogenen Bauverfahren keine den Beschwerdeführern zuzurechnende Berufung vor, so erweist sich der Antrag auf Fortsetzung dieses Bauverfahrens schon deshalb als nicht berechtigt, weil das bezogene Bauverfahren den Beschwerdeführern gegenüber jedenfalls nicht mehr anhängig ist, sondern jedenfalls ihnen gegenüber rechtskräftig abgeschlossen ist. Dieser Antrag ist daher mangels Berechtigung der Beschwerdeführer zurückzuweisen. Wenn in dem in der Beschwerde bezogenen Bauverfahren keine Berufung der Beschwerdeführer anhängig ist, liegt in dieser Hinsicht eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nicht vor, nämlich dass die belangte Behörde in dem bezogenen Baubewilligungsverfahren nach wie vor in Bezug auf die Berufung gemäß § 73 Abs. 1 AVG entscheidungspflichtig wäre und die Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG berechtigt wären (Hinweis B vom 2. Juli 1974, 1045/74, VwSlg. 8649 A/1974).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060200.X01Im RIS seit
30.03.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017