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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ist den Rechtsvorgängern der Bf noch während des anhängigen Feststellungsverfahrens mitgeteilt worden, dass das Schätzgutachten betreffend ihr Grundstück beim Exekutionsgericht zur Einsichtnahme aufliegt, so kann keine Rede davon sein, dass dieses Beweismittel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Feststellungsverfahrens hervorgekommen ist. Wäre den Rechtsvorgängern bei der zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit die Einschau möglich gewesen, so ist auch dieses Verschulden der Rechtsvorgänger der Bf als Rechtsnachfolgerin zuzurechnen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Sachverständigengutachten VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060034.X03Im RIS seit
30.03.2005