RS Vwgh 2005/2/22 2003/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
BauO Tir 2001 §53;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist den Rechtsvorgängern der Bf noch während des anhängigen Feststellungsverfahrens mitgeteilt worden, dass das Schätzgutachten betreffend ihr Grundstück beim Exekutionsgericht zur Einsichtnahme aufliegt, so kann keine Rede davon sein, dass dieses Beweismittel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Feststellungsverfahrens hervorgekommen ist. Wäre den Rechtsvorgängern bei der zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit die Einschau möglich gewesen, so ist auch dieses Verschulden der Rechtsvorgänger der Bf als Rechtsnachfolgerin zuzurechnen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060034.X03

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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