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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §104 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend ein befristetes Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 9 FrG 1997 kommt dem Umstand, dass sich der Fremde bei seiner Einreise eines Schleppers bedient hat keine entscheidende Bedeutung zu. Die Inanspruchnahme eines Schleppers bei der Einreise könnte zwar eine zusätzliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung bewirken(Hinweis E 10. April 2003, 2002/18/0202). Dennoch ist mit dem "Sich-schleppen-Lassen" jedenfalls keine derart gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit verbunden, wie sie durch die Schlepperei iSd § 104 Abs. 1 FrG 1997 bewirkt wird. Durch die bloße Inanspruchnahme eines Schleppers bei der Einreise hat sich der Fremde gemäß § 104 Abs. 6 FrG 1997 nämlich nicht strafbar gemacht. Der Umstand, dass sich der Fremde eines Schleppers bediente, um nach Österreich zu gelangen - ein Verhalten, seit dem bei Erlassung des angefochtenen Bescheides fast acht Jahre vergangen waren und für dessen Wiederholungsgefahr keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind (Hinweis E 10. April 2003, 2002/18/0202) - bildet daher gegenständlich weder für sich allein noch im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verhalten iSd § 192 StGB eine ausreichende Grundlage für eine Gefährlichkeitsprognose iSd § 36 Abs. 1 FrG 1997.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210242.X02Im RIS seit
29.04.2005