RS Vwgh 2005/2/22 2003/06/0018

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §73 Abs1 idF 2002/I/065;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs3 impl;

Rechtssatz

Aufhebenden Vorstellungsbescheiden kommt grundsätzlich ex tunc-Wirkung zu. Im Hinblick auf die Frage der Entscheidungspflicht in Bezug auf durch die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof und durch die Aufsichtsbehörde wieder offene Berufungen, Vorstellungen oder Anträge wurde ausgesprochen (Hinweis auf das E vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196, mwN), dass die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG mit der Zustellung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides neu zu laufen beginnt. Die im angefochtenen Vorstellungsbescheid im ersten Absatz des Spruches erfolgte Aufhebung der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung der Beschwerdeführer hatte in Bezug auf die Frage der Entscheidungspflicht über die nunmehr wieder offene Berufung der Beschwerdeführer die Folge, dass die in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehene Frist zur Entscheidung neu zu laufen begann (gemäß dem Spruch des aufhebenden Teiles des angefochtenen Vorstellungsbescheides für den Gemeindevorstand). Die angeführte ex tunc-Wirkung aufhebender Vorstellungsbescheide der Aufsichtsbehörde ist in dieser Hinsicht eingeschränkt und diese Aufhebung hat insofern keine Auswirkung auf die Überprüfung der durch die Aufsichtsbehörde bestätigten Abweisung des Devolutionsantrages durch den Gemeinderat (Hinweis E vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060018.X02

Im RIS seit

18.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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