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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §22;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0095 E 19. Jänner 1999 RS 1Stammrechtssatz
Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der § 22 ff ArbVG gilt, haben jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach § 24 Abs 2 ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnSondervereinbarungMindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080200.X01Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011