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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §539;Rechtssatz
Es gibt keine arbeitsrechtliche Norm, die eine Übertragung von Urlaubsansprüchen von einem Dienstgeber auf den nächsten Dienstgeber schlechthin verbietet. Vor allem in Betrieben, die durch eine Konzernstruktur miteinander verbunden sind, kann es im Falle von Dienstnehmern, die zur Arbeitsleistung bei mehreren Konzernbetrieben verpflichtet sind oder sich zum Übertritt in ein anderes Konzernunternehmen (z.B. als Geschäftsführer) verpflichten, durchaus ein sachliches Bedürfnis geben, die Ansprüche aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis auf das zweite zu übertragen (und die Dienstzeiten aus beiden Beschäftigungsverhältnissen dementsprechend zusammenzurechnen). Ob und in welchem Umfang das arbeitsrechtlich zulässig ist, kann nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den Umständen im Einzelfall beurteilt werden und hängt davon ab, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers dabei nicht in unzulässiger Weise verkürzt werden, wie dies z.B. dann der Fall wäre, wenn der Dienstnehmer dabei auf nicht verzichtbare Ansprüche verzichten würde. Eine solche Vereinbarung könnte aber auch sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich sein (§§ 539, 539a ASVG), wenn z.B. die Übertragung der Urlaubsansprüche nur zum Schein vereinbart, diese aber in Wahrheit durch freiwillige Abfertigung hätten "beitragsschonend" abgegolten werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080213.X01Im RIS seit
18.04.2005