RS Vwgh 2005/2/23 2002/08/0268

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §136 Abs5;
ASVG §31 Abs5 Z16;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §3;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §4;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0044 E 17. November 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG umschreiben die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RL) zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 RL normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z. 16 letzter Halbsatz ASVG in § 5 RL vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RL vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 RL verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der durch eine länger dauernde medikamentöse Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 RL erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080268.X01

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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