TE Vfgh Beschluss 1980/12/2 G10/77, V5/77

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Krnt KAO §42a Abs1, Abs2, Abs3
Krnt KAO 1978 §49
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21.12.76, LGBl. 120, mit der die Arztgebühren für die öffentl Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten festgesetzt werden §1, §4, §5, §6, §8

Leitsatz

Art139 und 140 B-VG, Individualantrag auf Aufhebung des §42a Abs1 bis 3 der Ktn. Krankenanstaltenordnung, LGBl. 13/1958 idF 113/1976 sowie der §§1 und 4 bis 8 der Verordnung der Ktn. Landesregierung vom 21. 12. 1976, LGBl. 120, mit der die Arztgebühren für die öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Der Einschreiter begehrt unter Berufung auf Art140 Abs1 bzw. 139 Abs1 B-VG die Aufhebung der Absätze 1 bis 3 im §42a der Krankenanstaltenordnung, LGBl. für Ktn. 13/1958 idF der Nov. LGBl. 113/1976 (wiederverlautbart durch die Kundmachung LGBl. 34/1978 als §49 der Krankenanstaltenordnung 1978 - im folgenden: KAO 1978), als verfassungswidrig und der §§1 sowie 4 bis 8 der Verordnung der Ktn. Landesregierung vom 21. Dezember 1976, LGBl. 120, mit der die Arztgebühren für die öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden, als gesetzwidrig.

Der Antragsteller bringt insbesondere vor, daß er Primararzt einer Medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt sei und in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehe. Ihm gebühre die Arztgebühr, weshalb er von Bestimmungen des §42a KAO und den oben angeführten Verordnungsbestimmungen persönlich unmittelbar betroffen sei.

2. Die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung LGBl. 120/1976 betreffen die Behandlungsgebühren (§1), die Arztgebühr für Primarärzte (§4), die starre Arztgebühr (§5), die anteilige Arztgebühr (§6), die Höchstgrenze der starren und anteiligen Arztgebühr (§7) sowie die besondere Arztgebühr (§8).

Die angefochtenen Gesetzesstellen haben folgenden Wortlaut:

Arztgebühren

(1) Den Ärzten an Krankenanstalten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist monatlich eine Arztgebühr auszuzahlen. Die Arztgebühr ist weder ruhegenußfähiger Monatsbezug iS des §5 des Pensionsgesetzes 1965 noch anspruchsbegründende Nebengebühr iS des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der nach dem Ktn. Dienstrechtsgesetz 1975 geltenden Fassung.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Arztgebühren durch Verordnung festzusetzen, wobei auf die von den einzelnen Abteilungen zu erbringenden ärztlichen Leistungen und die damit verbundene ärztliche Verantwortung sowie auf die dienstrechtliche Stellung der Ärzte Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Arztgebühr darf monatlich den Betrag von S 33.000,-, bei Abteilungsvorständen und Leitern von Departements den Betrag von S 100.000,- nicht übersteigen.

II. Der Antrag erweist sich insgesamt als nicht zulässig.

1. Der Abs2 des §49 KAO 1978 beinhaltet ausschließlich eine Verordnungsermächtigung, derzufolge die Landesregierung die Höhe der Arztgebühr nach bestimmten Grundsätzen festzusetzen hat. Das gleiche gilt für den Abs3 dieses Paragraphen, mit dem für die monatliche Arztgebühr jeweils ein Höchstbetrag festgelegt, also der Verordnungsinhalt in dieser Hinsicht näher vorherbestimmt wird.

Wie der VfGH bereits in seinem Beschluß VfSlg. 8829/1980 ausgesprochen hat, ergibt sich allein schon aus dem Inhalt einer Gesetzesbestimmung, die (ausschließlich) eine Verordnungsermächtigung enthält, daß nach ihr unmittelbare Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person ausgeschlossen sind und erst durch eine aufgrund der Gesetzesbestimmung erlassene Verordnung bewirkt werden könnten. In einem solchen - auch hier gegebenen - Fall fehlt die Antragsberechtigung.

2. Seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 hat der VfGH sowohl in Gesetzes- als auch in Verordnungsprüfungssachen, denen ein Individualantrag zugrundelag, den (in erster Linie auf der Entstehungsgeschichte der B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 beruhenden) Standpunkt eingenommen, daß dieser Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hier ein solcher Weg gegeben.

Im Erk. VfSlg. 7285/1974 hat der VfGH zu der im wesentlichen vergleichbaren (mit dieser Entscheidung aus kompetenzrechtlichen Gründen als verfassungswidrig aufgehobenen) Bestimmung des §45 Abs2 Nö. Krankenanstaltengesetzes 1968 die Auffassung vertreten, daß sie (auch) Honorare für ärztliche Leistungen umfasse, die in den dienstrechtlichen Pflichtenbereich der vom Rechtsträger der Krankenanstalt angestellten Ärzte gehören; liege der Rechtsgrund für eine Leistungspflicht in einem Dienstverhältnis, so sei auch die Vergütung für danach erbrachte Leistungen dienstrechtlicher Art. Diese Auffassung trifft auch in Ansehung der in §49 Abs1 bis 3 KAO 1978 geregelten Arztgebühr zu, was insbesondere der zweite Satz im Abs1 dieses Paragraphen belegt. Die Anordnung, die Arztgebühr sei weder ruhegenußfähiger Monatsbezug iS des §5 des Pensionsgesetzes 1965 noch anspruchsbegründende Nebengebühr iS des Nebengebührenzulagengesetzes, ist nämlich nur auf dem Boden der eben dargelegten Auffassung verständlich.

Der VfGH hat sich auch bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob auf §45 Abs2 des Nö. Krankenanstaltengesetzes 1968 gestützte Ansprüche reine Liquidierungsansprüche sind oder ob über sie im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Er ist in VfSlg. 7470/1975 zur Ansicht gelangt, daß die in Betracht zu ziehenden Anteile an Sondergebühren nach dem Inhalt ihrer Rechtsgrundlage nur allgemein umschrieben, nicht aber betragsmäßig festgehalten, vielmehr von einer Fülle einzelner (strittiger) Umstände abhängig seien. Gehe es um die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe beanspruchte Honorarteile gebühren, so sei darüber durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden.

Dieser Standpunkt trifft auch im vorliegenden Fall zu, da die Höhe der hier umstrittenen Arztgebühr für Primarärzte (die sich in eine starre, eine anteilige sowie in eine besondere Arztgebühr gliedert) nicht etwa von vornherein betragsmäßig fixiert ist, sondern sich erst als das Ergebnis von Berechnungsmethoden ergibt, die eine Berücksichtigung mannigfaltiger tatsächlicher Umstände erfordern.

Nach der Lage des Falles ist es dem Antragsteller durchaus zumutbar, vorerst die Erlassung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides zu beantragen, diesen sodann mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu bekämpfen und darin die amtswegige Einleitung eines Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens anzuregen. Dies wird dadurch besonders unterstrichen, daß der Anfechtungswerber einen derartigen Antrag an die Ktn. Landesregierung gerichtet, diese hierauf elf Bescheide über die Festsetzung von Arztgebühren (für die Monate Jänner bis November 1977) an ihn erlassen und der Antragsteller sodann von der Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat, den VfGH mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde (zu B196/78) anzurufen.

Wenn der Antragsteller meint, die in den Art139 und 140 B-VG "vorgesehene Individualanfechtung würde ihren Anwendungsbereich verlieren, wenn die vom Gesetz bzw. der Verordnung betroffene Partei ... in jedem Fall auf einen Feststellungsbescheid verwiesen wird, der grundsätzlich immer denkbar wäre", so ist dem entgegenzuhalten, daß die B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 offenkundig nicht bezweckte, von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anerkannte und vielfach bewährte Rechtsschutzmethoden - wie zum Beispiel den in Rede stehenden dienstrechtlichen Feststellungsbescheid - zu beseitigen und durch die unmittelbare Anrufbarkeit des VfGH zu ersetzen, sondern nur eine Lücke im Rechtsschutzsystem schloß. Entgegen der Ansicht des Anfechtungswerbers kommt es für die Antragsberechtigung nach Maßgabe des Einzelfalles sehr wohl darauf an, ob die Partei die Erlassung eines Bescheides begehren kann, der von Amts wegen nicht erlassen werden müßte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß dem Antragsteller sohin auch im übrigen die Legitimation zur Anfechtung fehlt.

3. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Krankenanstalten, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:G10.1977

Dokumentnummer

JFT_10198798_77G00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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