TE Vfgh Erkenntnis 2006/3/17 B1121/03

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art18 Abs2
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §269
Stmk LandesbeamtenG 1974
Stmk LGBlG §2 Abs1 litb
Stmk VerlautbarungsG §2 Abs1 litb
Stmk Landtags-GeschäftsO 2005- GeoLT 2005

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Zulagen und Vorrückungsbeträge für Bedienstete in Regierungsbüros mangels ordnungsgemäßer Kundmachung und mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; in besoldungsrechtlicher Hinsicht gehört er der Verwendungsgruppe A der Beamten der Allgemeinen Verwaltung an. Vom 1. Jänner 1987 bis 1. Jänner 1998 war der Beschwerdeführer Leiter der Landtagspräsidialkanzlei, seither ist er Landtagsdirektor (vgl. §82 Abs2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages [im Folgenden:

GeoLT]).

2. Dem Beschwerdevorbringen zu Folge begehrte der Beschwerdeführer mit an die Steiermärkische Landesregierung gerichtetem Antrag vom 25. November 2002

"die Zuerkennung der Personalzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (Bienniums), wie sie den Bediensteten der Regierungsbüros gemäß dem Regierungsbeschluss vom 9. Juli 1979 zu Folge Annahme eines Antrages des Landeshauptmann-Stellvertreters vom 20. Juni 1979 GZ 1-Vst-Re 1/25-1979 (PZ) zugebilligt wird."

3. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 2003 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 28. September 2005 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Steiermärkischen

Landesregierung vom 26. Juni 1972, GZ: LAD - Präs R 1/220 - 1972, betreffend: Personalzulage für Sekretäre der Regierungsmitglieder der Verwendungsgruppe A, idF des Beschlusses der Steiermärkischen

Landesregierung vom 10. Mai 1976, GZ: LAD - Präs R 1/32 - 1976, betreffend: Sekretariate der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen, von Amts wegen zu prüfen

Mit Erkenntnis vom 10. März 2006, V103/05, hat der Verfassungsgerichtshof die genannten Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige-Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmungen einer Verordnung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen hat aber offenkundig nicht bewirkt, dass für die Zuerkennung der beantragten Personalzulage an den Beschwerdeführer nunmehr eine Rechtsgrundlage gegeben wäre.

Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anwendung der nun aufgehobenen Bestimmungen als nachteilig für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erweist. Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden (vgl. VfGH 25.2.2003 B157/02).

Im Lichte dieser Ausführungen ist der belangten Behörde auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht vorzuwerfen (vgl. auch VfSlg. 10.304/1984).

2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmung geführt hat, war dem Beschwerdeführer der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 13.545/1993, 14.682/1996). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327 sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in der Höhe von € 180 enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge, Verwendungszulage, Verordnungsbegriff, Verordnung, Kundmachung, Landtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1121.2003

Dokumentnummer

JFT_09939683_03B01121_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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