RS Vwgh 2005/2/23 2001/14/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/14/0051 E 29. Juni 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0051 E 24. Oktober 1995 RS 1

Stammrechtssatz

§ 6 Abs 5 FamLAG bezweckt - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 FamLAG bzw § 6 Abs 2 FamLAG - die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Es sollen damit in jenen Fällen Härten vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (Hinweis E 20.9.1995, 95/13/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140165.X01

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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