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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48f Abs2;Rechtssatz
Die (insbesondere auf Grund der Kurzfristigkeit der Anordnung strittige) Zulässigkeit der von der Behörde gewählten einseitigen Vorschreibung von Arbeitszeit - in Form einer kurzfristigen Dienstzeitverschiebung - ist für die gehaltsrechtlichen Folgen einer solchen Maßnahme ohne Bedeutung. Eine abweichende, den Verfahrensausgang bestimmende Ansicht ist auch dem zur früheren Rechtslage ergangenen, die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung verneinenden hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 95/12/0090, nicht zu entnehmen. Schon in dieser Entscheidung wurde jedoch hervorgehoben, dass in bestimmten Bereichen des öffentlichen Dienstes eine langfristige konkrete datums- und zeitmäßige Einteilung des Dienstes nicht möglich ist. Ebenso wurde ausgesprochen, dass es - im Sinne der (heute) erwünschten Flexibilität - rechtlich nicht unzulässig ist, Mischformen des Dienstes im Einvernehmen mit der Personalvertretung vorzusehen. Das erstgenannte Argument entspricht dem Inhalt des im Juni 2001 zeitraumbezogen anwendbaren § 48f Abs. 2 BDG 1979, durch den die Geltung verschiedener Dienstzeitbegrenzungen (u.a.) für Beamte im öffentlichen Sicherheitsdienst weitgehend eingeschränkt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120223.X04Im RIS seit
01.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011