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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §431;Rechtssatz
Verkürzten Noterben kommt in dieser Eigenschaft keine Erbenstellung zu, sondern sie haben bloß einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Geld, sie sind also einem Gläubiger gleichzuhalten (Hinweis Koziol - Welser, Grundriss II,
12. Auflage, Seite 503, Welser in Rummel, Band I, 2. Auflage Rz 6 zu §§ 762-764). Der Gläubiger erwirbt aber das Eigentum an den zugewendeten Gegenständen nicht mit der Einantwortung, sondern nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen, im Allgemeinen erst mit der Intabulation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080117.X04Im RIS seit
29.03.2005