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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 und 140 B-VG, Individualantrag auf Aufhebung des §42a Abs1 der Ktn. Krankenanstaltenordnung, LGBl. 13/1958 idF 113/1976 sowie der Verordnung der Ktn. Landesregierung vom 21. 12. 1976, LGBl. 120, mit der die Arztgebühren für die öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden; keine LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Antragsteller sind Primarärzte an Krankenhäusern des Landes Kärnten. Wie sich aus der (in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen) Äußerung der Ktn. Landesregierung ergibt, stehen der Antragsteller Dr. H. in einem privatrechtlichen und die übrigen Antragsteller in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu diesem Bundesland. Sie begehren unter Berufung auf Art140 Abs1 bzw. 139 Abs1 B-VG mit näherer Begründung die Aufhebung des Abs1 im §42a der Krankenanstaltenordnung, LGBl. f. Ktn. 13/1958 idF der Nov. LGBl. 113/1976 (wiederverlautbart durch Kundmachung LGBl. 34/1978 als §49 der Krankenanstaltenordnung 1978 - im folgenden: KAO 1978) als verfassungswidrig sowie der Verordnung der Ktn. Landesregierung vom 21. Dezember 1976, LGBl. 120, mit der die Arztgebühren für die öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden, als gesetzwidrig.
Soweit der vorliegende Antrag von den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Einschreitern gestellt wird, ergibt sich seine Unzulässigkeit entsprechend aus den im wesentlichen gleichgelagerte Fälle betreffenden Beschlüssen G10/77, V5/77 und G73/77, V43/77 vom heutigen Tag. Die im erstangeführten Beschluß dargelegten Erwägungen über die Zumutbarkeit, einen anderen Weg der Rechtsverfolgung zu beschreiten, treffen sinngemäß auch auf das Begehren dieser Anfechtungswerber zu, §1 der VO LGBl. 120/1976 wegen eines inhaltlichen Widerspruchs zu §42a Abs3 KAO (nunmehr §49 Abs3 KAO 1978) als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Ferner ist der VfGH der Ansicht, daß auch dem Antragsteller Dr. H, ein anderer Weg der Rechtsverfolgung zumutbar ist.
Der VfGH kann zwar der Auffassung der Ktn. Landesregierung nicht beipflichten, die von diesem Anfechtungswerber angefochtene Bestimmung des §42a Abs1 KAO (nunmehr §49 Abs1 KAO 1978) sei "lediglich als Inhalt des zwischen Dr. H. und dem Land Kärnten abgeschlossenen Dienstvertrages anzusehen". Diese Gesetzesbestimmung trifft keine Unterscheidung danach, ob die von ihr erfaßten Ärzte, soweit sie Landesbedienstete sind, in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen. Daraus folgt, daß sich ein allfälliger Anspruch eines in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden, an einem Landeskrankenhaus verwendeten Arztes - wie des Antragstellers - auf Arztgebühr nicht erst mittelbar nach Maßgabe dienstvertraglicher Vereinbarungen, sondern unmittelbar aus zwingenden Bestimmungen des Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnung ergibt. Hierin unterscheidet sich - wie noch angemerkt sei - diese Rechtssache wesentlich von dem mit Beschluß vom heutigen Tag entschiedenen Fall G5/77, V2/77, in dem ein (behaupteter) Anspruch gegen den Rechtsträger einer öffentlichen geistlichen Krankenanstalt zu beurteilen war, der seine Grundlage nur in einem gemäß §49 Abs4 KAO 1978 abgeschlossenen Vertrag haben kann.
Zuzustimmen vermag der VfGH der Ktn. Landesregierung jedoch darin, daß dem Antragsteller die Anrufung des Arbeitsgerichtes im Klagsweg die Möglichkeit bietet, eine Rechtskontrolle in bezug auf die angefochtenen Rechtsvorschriften zu provozieren. Erweist sich seine (dem Begehren auf gänzliche Aufhebung der VO LGBl. 120/1976 offenkundig zugrundeliegende) Auffassung als richtig, daß die Verordnungsbestimmungen eine untrennbare Einheit bilden, so wäre das Arbeitsgericht gemäß Art89 Abs2 B-VG im Fall von Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit zur Einbringung eines Prüfungsantrages hinsichtlich der gesamten Verordnung verpflichtet; hiebei könnten sich - wie der Anfechtungswerber grundsätzlich richtig erkennt - diese Bedenken auch daraus ableiten, daß die gesetzliche Grundlage der Verordnung verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Der Antragsteller wäre auf dem Wege einer solchen Klagsführung auch in der Lage, seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des §1 der in Rede stehenden Verordnung darzulegen, die er wegen eines angenommenen Widerspruchs zu §49 Abs3 KAO 1978 hegt.
Nach Ansicht des VfGH kann nicht gesagt werden, daß dem Anfechtungswerber eine Klagsführung vor dem Arbeitsgericht nach den besonderen Umständen dieses Falles unzumutbar wäre, also etwa eine besondere Härte für den Antragsteller (s. dazu etwa VfSlg. 8212/1977, S 461 f.) bildete. Irgendwelche Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, hat weder der Anfechtungswerber vorgebracht noch haben sich solche aufgrund der Aktenlage ergeben.
III. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß allen Antragstellern die Antragsberechtigung fehlt, sodaß ihr Antrag zurückzuweisen war.
Schlagworte
Krankenanstalten, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:G72.1977Dokumentnummer
JFT_10198798_77G00072_00