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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Zwar ist auch ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz (hier aus § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985) ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen unzulässig, wenn ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Im Beschwerdefall kommt dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung in Betracht. Nur ein darauf gerichteter Antrag des Lehrers an einer Landwirtschaftlichen Fachschule wäre somit zulässig (vgl. die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG 1956 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, VwSlg. 14928 A/1998, und vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135). Einen derartigen Antrag hat der Lehrer allerdings bereits durch sein Begehren auf Nachberechnung eventueller Überstunden und damit inhaltlich auf Abgeltung der Mehrdienstleistung ausreichend erkennbar gestellt. Über die besoldungsrechtliche Komponente dieses Antrages hätte die Behörde somit in der Sache zu entscheiden gehabt (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998). Selbst wenn die Behörde anderer Ansicht gewesen wäre, hätte sie als Folge dieses Vorbringens im Übrigen den genauen Antragsinhalt im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abklären müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066). Von einem von vornherein feststehenden jedenfalls unzulässigen Inhalt des Begehrens kann im Beschwerdefall keine Rede sein.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120002.X01Im RIS seit
01.04.2005