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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BB-SozPG 1997 §22f Abs1 idF 2001/I/155;Rechtssatz
Die Erfüllung der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 22f BB-SozPG 1997 (dauernde Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes des definitiven Beamten) setzt, wofür schon die als "Alternativen" dargestellten Überlegungen in den Gesetzesmaterialien (Vorblatt zu den Erläuterungen der Regierungsvorlage 842 BlgNR XXI. GP, 8, zur 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155) sprechen, die großflächige "Abberufungen" von Bediensteten von aufzulassenden Arbeitsplätzen erwähnen, die ausdrückliche Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz voraus.
Hier: Dem Bezirksinspektor war seine Dauerverwendung bis zur Abgabe der Austrittserklärung nicht wirksam entzogen worden, sie lag - unterbrochen von einer Dienstzuteilung - auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der BPD.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120107.X02Im RIS seit
01.04.2005