Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gehaltsgesetz 1956, keine Bedenken gegen §61; keine WillkürSpruch
1. Die Klagen werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.a) Der Beschwerdeführer steht als Lehrer am Bundesgymnasium in T. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hat in der Zeit vom 20. Jänner bis 26. Jänner 1974 als Schikursleiter an einem Schulschikurs teilgenommen. Für diese Tätigkeit begehrte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§16 Abs1 und 61 Abs1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54, (im folgenden GG) eine Entlohnung für die Aufsichtsführung (für 92 "Erzieherkontaktstunden") in der Höhe von S 9.161,-.
b) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1977, Z 157.513/9-18A/a/77, wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer "eine Abgeltung für Aufsichtsführung weder nach §16, noch nach §61 Abs1" GG gebührt.
c) Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene, unter B416/77 protokollierte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im "verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Unzulässigkeit einer Zwangs- bzw. Pflichtarbeit iS des Art4 Abs2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt" worden zu sein.
d) Aus dem dem angeführten Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst zugrundeliegenden Sachverhalt erhebt der Beschwerdeführer auch Klage gemäß Art137 B-VG (protokolliert unter A7/77). Es wird die Vergütung des Betrages von S 9.161,- samt 4% Zinsen seit 4. November 1974 durch den Bund begehrt.
2. a) Der Beschwerdeführer hat auch in der Zeit vom 12. bis 27. Jänner 1973, vom 18. bis 25 Jänner 1975, vom 12. bis 19. April 1975, vom 8. bis 15. Jänner 1976 und vom 9. bis 16. Dezember 1976 als Schikursleiter an Schulschikursen teilgenommen. Auch für die Teilnahme an diesen Schulschikursen begehrte der Beschwerdeführer Vergütungen für eine erhöhte Unterrichtserteilung und für die Aufsichtsführung.
b) Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 25. November 1977, Z 157.513/14-18A/a/77, wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer
aa) die aus Anlaß der erbrachten erhöhten Unterrichtserteilung während der angeführten Schulschikurse begehrte Überstundenvergütung gemäß den §§16 und 61 Abs1 GG und
bb) die aus Anlaß der angeführten Schulschikurse für Aufsichtsführung begehrte Überstundenvergütung gemäß den §§16, 17 sowie 61 GG
nicht gebühren; (soweit im Bescheid auch festgestellt wurde, daß dem Beschwerdeführer ein Ersatz von Kilometergeld nach §11 Abs5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133/1955 idgF, nicht zusteht, ist er nicht Gegenstand der Beschwerde).
c) Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene und unter B32/78 protokollierte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem "verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Unzulässigkeit einer Zwangs- und Pflichtarbeit iS des Art4 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in eventu auch in" seinem "Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 BVG verletzt" worden zu sein.
d) Aus dem dem angeführten Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst zugrundeliegenden Sachverhalt erhebt der Beschwerdeführer auch Klage gemäß Art137 B-VG (protokolliert unter A1/78). Es wird die Vergütung eines Betrages von S 149.582,44 durch den Bund begehrt.
3. a) In der Begründung des Bescheides vom 25. November 1977 wird - im wesentlichen übereinstimmend mit der Begründung des Bescheides vom 9. September 1977 - nach einem Hinweis auf die bereits erfolgte Liquidierung der dem Beschwerdeführer nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zustehenden Reisekosten, folgendes ausgeführt:
"Gemäß §16 Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956 gebührt einem Beamten für Überstunden (§28 Abs6 DP, RGBl. Nr. 15/1914), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Diese Regelung gilt demnach lediglich für Beamte, auf die die Dienstpragmatik anzuwenden ist. Dies trifft jedoch nicht in ihrem Falle zu. Überdies sieht §61 des Gehaltsgesetzes 1956 - auf Grund des §1 Absatz 3 des Gehaltsgesetzes 1956 - eine Sonderregelung für Mehrdienstleistungen der Lehrer vor, die eine Anwendung der §§16 ff des Gehaltsgesetzes 1956 ausschließt. Mit ihrem sohin primär auf §16 Gehaltsgesetz 1956 gestützten Begehren war daher nichts zu gewinnen. Aber selbst einem auf §61 Gehaltsgesetz 1956 gestützten Begehren kann kein Erfolg beschieden sein. Diese Bestimmung sieht lediglich für eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung übersteigende dauernde Unterrichtserteilung eine besondere Vergütung vor. Die im Rahmen eines Schulschikurses vorzunehmende Unterweisung der Schüler stellt keinen im Rahmen des Lehrverpflichtungsgesetzes 1965 abzuwickelnden und zu bewertenden, insbesondere auch keinen dauernden Unterricht dar, besteht doch gemäß §13 Absatz 1 des SchUG 1974 die Aufgabe der Schulveranstaltungen (und eben des Schikurses) in der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch körperliche Ertüchtigung und soll gerade dem Schikurs überdies besondere erzieherische Wirkung zukommen. Da sohin die von ihnen behauptete erhöhte Unterrichtserteilung während des Schikurses nicht zutraf, war auch keine Gebührlichkeit der Vergütung gemäß §61 des Gehaltsgesetzes 1956 festzustellen.
Desweiteren begehren Sie die Abgeltung der für die Aufsichtsführung erwachsenden Überstunden unter Berufung auf die §§16, 17 und 61 des Gehaltsgesetzes 1956. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 darf auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach diese Bestimmungen lediglich für Beamte, auf die die DP anzuwenden ist, gilt. Die jedoch zur DP korrespondierenden Vorschriften der Lehrerdienstpragmatik bzw. des Lehrverpflichtungsgesetzes enthalten keine Regelung hinsichtlich eines Dienstplanes, so daß bezüglich der sich aus lehramtlichen Rechten und Pflichten ergebenden Mehrdienstleistungen die Sonderbestimmung des §61 Gehaltsgesetz 1956 - soweit die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - anzuwenden ist. Wie bereits erwähnt, bringt §61 Gehaltsgesetz 1956 klar zum Ausdruck, daß dem Lehrer bloß für eine dauernde Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet, eine besondere Vergütung gebührt. Das bedeutet jedoch, daß im Hinblick auf diese Formulierung für andere Leistungen, die nicht in einer Unterrichtserteilung bestehen, keine Vergütung gemäß §61 Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956 gebührt. Im gegenständlichen Fall wird die Überstundenvergütung auch nicht für eine Unterrichtserteilung, sondern vielmehr für die durch Schikurse bedingte erhöhte Aufsichtsführung (demnach für Verwaltungsaufgaben) begehrt, sodaß selbst eine auf §10 Absatz 3 des BG über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965 gestützte Bewertung dieser Aufsichtsführung keinesfalls als Grundlage für einen Anspruch auf eine besondere Vergütung nach §61 Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956 herangezogen werden könnte, mangelt es überdies auch in diesen Fällen an der gesetzlich geforderten 'dauernden' Verrichtung."
b) In den Beschwerden wird der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide kostenpflichtig aufzuheben oder die Beschwerden im Falle ihrer Abweisung dem VwGH abzutreten.
II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Klagen erwogen:
1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2. Mit den Klagen wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund geltend gemacht. Er gründet sich auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu dieser Gebietskörperschaft. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache (§1 JN) handelt, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung nicht gegeben. Es ist aber zu prüfen, ob über den Klagsanspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.
3. Die geltend gemachten Ansprüche werden aus dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur beklagten Partei und aus den §§16, 17 und 61 GG abgeleitet. Die Frage, ob eine Überstundenvergütung bzw. Sonn- und Feiertagszulage gebührt, ist also eine Dienstrechtsangelegenheit. Nach §2 Abs1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Da in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, ist nach §2 Abs1 zweiter Satz und Abs2 Dienstrechtsverfahrensgesetz die oberste Dienstbehörde zuständig, die ihre Zuständigkeit nach der letztgenannten Gesetzesstelle unter bestimmten Voraussetzungen an die unmittelbar nachgeordneten Dienststellen übertragen kann. Es ergibt sich nunmehr die Frage, ob im Streitfall darüber, ob eine Überstundenvergütung bzw. Sonn- und Feiertagszulage gebührt, durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist, ob also in diesem Fall ein Bescheid erlassen werden muß. Der VfGH ist der Meinung, daß zwar nach den §§16, 17 und 61 GG ein Anspruch auf diese Nebengebühren kraft Gesetzes besteht, daß es aber bei einer allein auf das Gesetz gestützten Klage auf Auszahlung dieser Nebengebühren nicht bloß um die Liquidierung dieser Nebengebühren, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung, geht, sondern um die Rechtsfrage ihrer Gebührlichkeit. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung gegeben ist, ob ihm diese Nebengebühren zustehen; sein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre daher ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und er hätte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides (vgl. VfSlg. 7172/1973).
4. Da somit über die vom Beschwerdeführer begehrten Nebengebühren durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist - sie hat mit den angefochtenen Bescheiden auch darüber entschieden -, sind die Prozeßvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben. Der VfGH ist daher nicht zuständig, über die Klagebegehren zu entscheiden. Die Klagen waren daher wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
III. Der VfGH hat über die Beschwerden erwogen:
1. Die Beschwerden sind, da die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.
2. a) In den Beschwerden wird die Verletzung des durch Art4 Abs2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Nach dieser Bestimmung darf niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
b) Der Inhalt der angefochtenen Bescheide beschränkt sich auf die Feststellung, daß dem Beschwerdeführer für die von ihm bei der Leitung von Schulschikursen ausgeübte Tätigkeit die von ihm begehrte Vergütung von Mehrdienstleistungen nach den §§16, 17 und 61 GG nicht gebührt. Er enthält daher weder eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Überstunden noch überhaupt einen Zwang zur Ausübung irgend einer Tätigkeit oder zur Einhaltung eines bestimmten Verhaltens. Der Beschwerdeführer wurde mit den Bescheiden jedenfalls nicht gezwungen, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
Der Beschwerdeführer ist daher durch die angefochtenen Bescheide in dem durch Art4 Abs2 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden.
3. a) In der Beschwerde zu B32/78 behauptet der Beschwerdeführer außerdem, im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein. Er bringt hiezu im wesentlichen folgendes vor:
"Wie bereits hinlänglich ausgeführt, bin ich als Beamter auf Grund mehrerer gesetzlicher Bestimmungen (§28 Abs6 Dienstpragmatik, §30 Lehrerdienstpragmatik usw.) verpflichtet, gewisse Mehrleistungen nach Wunsch und Bedürfnis des Arbeitgebers zu verrichten. Verfassungskonform kann dies jedoch nur derart ausgelegt werden, daß diese Mehrleistungen zu vergüten sind. Daß ich im Falle der Vernachlässigung der obigen Verpflichtungen einer Strafe ausgesetzt bin (z.B. Disziplinarstrafen, strafrechtl. Verfolgung bei Unfällen aus Vernachlässigung der Aufsichtspflicht usw.), kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Ebenso steht wohl fest, daß im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung die Frage der Freiwilligkeit irrelevant erscheint. Die Frage, ob die begehrte Arbeitsleistung auf den einzelnen die negative Qualität einer Unterdrückung oder vermeidbaren Unannehmlichkeit mit sich bringt, ist subjektiv zu beurteilen und außerdem durch die historische Wandlung des demokratischen Menschenbildes neu orientiert. Daß es jedoch eine unbillige und durchaus vermeidbare Härte darstellen würde, einer gewissen Beamtengruppe (Sportlehrer) im Gegensatz zu allen übrigen Lehrern die gesetzliche und disziplinäre Verpflichtung aufzuerlegen, unentgeltlich Unterrichtsüberstunden zu leisten, unentgeltlich vor und nach dem Unterricht die Schüler stundenlang zu beaufsichtigen und unentgeltlich nächtliche Kontrollgänge zu unternehmen und für den Dienstgeber auch zur Nachtzeit anwesend zu sein, erscheint nach den Grundsätzen der errungenen und verfassungsmäßig abgesicherten Menschenrechte durchaus einleuchtend. Da in diesem Zusammenhang ein ganz bestimmter 'Stand' (Berufsstand der Sportlehrer) einseitig und ohne objektive Gründe benachteiligt wird, erscheint auch der Gleichheitsgrundsatz aller Bundesbürger gem. Art7 BVG in Frage gestellt."
b) Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz könnte der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur verletzt worden sein, wenn die angefochtenen Bescheide auf einer dem Gleichheitsrecht widersprechenden Rechtsgrundlage beruhten, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte (VfSlg. 8341/1978).
c) Für die Beurteilung der Beschwerde sind nachstehende Rechtsvorschriften in ihrem Zusammenhang von Bedeutung:
aa) Schulschikurse sind nach §1 Abschnitt III der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. 369/1974, idF der Verordnung BGBl. 234/1978 und BGBl. 470/1978, Schulveranstaltungen iS des §13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. 139/1974. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist Aufgabe der Schulveranstaltungen die (näher umschriebene) Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes.
Nach Z3 der Anlage C zu §8 der Verordnung BGBl. 369/1974 hat der Schulleiter einen anstaltseigenen, in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Lehrer (nach Möglichkeit einen Lehrer für Leibesübungen) mit der Leitung des Schulschikurses zu beauftragen. Für die Betreuung der einzelnen Gruppen sind anstaltseigene Lehrer für Leibesübungen oder solche Lehrer als Begleitlehrer vorzusehen, die außer der persönlichen Eignung auch die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Schiunterrichtes (entsprechendes Fahrkönnen und Lehrgeschick) besitzen.
bb) Nach §16 GG gebührt den Beamten für Überstunden iS des §28 Abs6 der Dienstpragmatik (DP), RGBl. 15/1914, idF der Dienstpragmatik-Nov. BGBl. 213/1972, (nunmehr §49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979) unter näher festgelegten Voraussetzungen eine Überstundenvergütung.
Anstelle der Überstundenvergütung nach §16 GG gebührt den Beamten für eine Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eine Sonn- und Feiertagsvergütung nach §17 GG.
Nach §1 Abs3 GG finden die im Abschnitt I enthaltenen Bestimmungen der §§16 und 17 auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.
cc) Der im Abschnitt VI GG (mit dem Untertitel "Lehrer") enthaltene §61 GG regelt die Vergütung für Mehrdienstleistungen der Lehrer. Nach Abs1 gebührt dem Lehrer für eine dauernde Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet, eine besondere Vergütung. Nach Abs2 sind bei Lehrern, auf die das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. 244/1965 (im folgenden Lehrverpflichtungsgesetz bezeichnet), anzuwenden ist - zu diesen Lehrern gehört der Beschwerdeführer -, der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrundezulegen, um die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt nach §2 Abs1 des Lehrverpflichtungsgesetzes (ab 1. September 1976) unter Zugrundelegung der 40 Stunden betragenden Wochendienstzeit 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit den für die Unterrichtsgegenstände der einzelnen Lehrverpflichtungsgruppen (Anlage 1 bis Anlage 6 zu §2 Abs1 des Lehrverpflichtungsgesetzes) festgelegten Werteinheit je Wochenstunde anzurechnen. Für die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV, zu denen der Unterrichtsgegenstand "Leibesübungen" gehört (Anlage 4 Z19), ist diese Werteinheit mit 0,913 festgelegt.
Nach §10 des Lehrverpflichtungsgesetzes ist eine Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung vorgesehen. Nach §10 Abs3 ist die Einrechnung der Beschäftigung als Erzieher oder die Aufsichtsführung in einer nicht unter Abs1 (Beschäftigung als Erzieher in Bundeserziehungsanstalten und an Bundeskonvikten) und Abs2 (Aufsichtsführung in Tagesschulheimen, offenen Studiensälen und ähnlichen Einrichtungen) fallenden Weise vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers im Vergleich zu den unter Abs1 und 2 geregelten Tätigkeiten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall festzusetzen.
d) Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung einer Überstunden-, Sonn- und Feiertagsvergütung iS der §§16 und 17 GG mit der Begründung verneint, daß für Lehrer in §61 GG die Vergütung für Mehrdienstleistungen geregelt sei; mit dieser in Abschnitt VI GG enthaltenen Bestimmung sei damit für Lehrer etwas anderes bestimmt als in den in Abschnitt I enthaltenen Regelungen der §§16 und 17, sodaß diese Bestimmungen nach §1 Abs3 GG auf Lehrer nicht Anwendung fänden. Dies ergäbe sich insbesondere auch daraus, daß in §16 GG ausdrücklich der für Lehrer nicht geltende §28 Abs6 DP angeführt sei (ArtI Abs2 DP).
Diese Gesetzesauslegung ist keineswegs soweit verfehlt, daß sie Willkür indizieren würde. Aus §1 Abs3 GG ergibt sich nämlich, daß der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes (in diesem Abschnitt finden sich die §§16 und 17 betreffend die Überstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung) nur insoweit auf alle Beamten Anwendung findet, als nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist. Der im Abschnitt VI enthaltene §61 regelt nun die Vergütung für die von Lehrern erbrachten Mehrdienstleistungen. Es ist nicht willkürlich, daraus abzuleiten, daß die §§16 und 17 GG für alle von Lehrern erbrachten Mehrdienstleistungen nicht anzuwenden sind. Ob diese Aussage auch richtig ist, hat der VfGH nicht zu prüfen.
e) Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der - die tragende Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide bildenden - Bestimmung des §61 GG. In der unterschiedlichen Behandlung der Lehrer und der Beamten der allgemeinen Verwaltung (s. Punkt III.3.c.bb und cc) liegt eine Differenzierung, die in der Eigenart der Dienstverrichtungen ihre sachliche Rechtfertigung findet. Die Tätigkeit der Beamten der allgemeinen Verwaltung ist nach einem Dienstplan gemäß §28 Abs6 DP auszuüben. Die davon wesentlich verschiedene Tätigkeit der Unterrichtserteilung richtet sich nach der Lehrverpflichtung iS des §2 Abs1 des Lehrverpflichtungsgesetzes; dementsprechend sind auch in zeitlicher Hinsicht andere Regelungen, wie zB die Ferienregelung, erforderlich.
Soweit sich aus der Unterschiedlichkeit der Unterrichtserteilung und der damit verbundenen Tätigkeiten für Vorbereitung, Korrekturen und die Aufsichtsführung die Notwendigkeit einer Differenzierung ergibt, ist diese bei der Festlegung des Verhältnisses der Zahl der Unterrichtsstunden zu dem 20 Wochenstunden betragenden Ausmaß der Lehrverpflichtung (§2 Abs1 des Lehrverpflichtungsgesetzes) berücksichtigt. Auch ist die Gewährung einer besonderen Vergütung für Lehrer im Unterrichtsgegenstand "Leibesübungen" (vom Beschwerdeführer als Sportlehrer bezeichnet) an die gleichen Voraussetzungen einer das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitenden dauernden Unterrichtserteilung wie bei den Lehrern in anderen Unterrichtsgegenständen geknüpft. Es werden daher nach der Regelung des §61 GG die "Sportlehrer" nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - schlechter gestellt als die übrigen Lehrer.
Auch der Umstand, daß §61 GG eine besondere Vergütung nur für eine dauernde, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung vorsieht, nicht aber für andere Tätigkeiten, die nicht als solche Unterrichtserteilung, wohl aber als Mehrdienstleistungen zu qualifizieren sind, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig. Soweit solche Tätigkeiten in einer (nicht unter die Absätze 1 und 2 des §10 des Lehrverpflichtungsgesetzes fallenden) Aufsichtsführung bestehen, ist in §10 Abs3 des Lehrverpflichtungsgesetzes die Möglichkeit ihrer Einrechnung in die Lehrverpflichtungen geschaffen. Auch die Erziehertätigkeit bei der Durchführung von Schulschikursen ist von einer solchen Einrechnung nicht ausgeschlossen und kann, sofern sich daraus im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, die Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Vergütung nach §61 GG bilden. Im übrigen verhindert §61 GG keineswegs die gleichmäßige Heranziehung von Lehrern zu Schulveranstaltungen, mit denen Tätigkeiten einer dauernden Unterrichtserteilung nicht verbunden sind und bei denen eine Vergütung für eine Aufsichtstätigkeit mangels ihrer Einrechnung in die Lehrverpflichtung nach §10 Abs3 des Lehrverpflichtungsgesetzes nicht in Betracht kommt. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Regelung nicht unsachlich, nach der zur Leitung von Schulschikursen zwar Lehrer aller Kategorien (s. Punkt III.3.c aa) herangezogen werden können, nach Möglichkeit aber damit Lehrer für Leibesübungen zu beauftragen sind.
Wenn die belangte Behörde, gestützt auf den angeführten verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhalt des §61 GG, dem Beschwerdeführer die von ihm begehrten Vergütungen nicht gewährt hat, kann ihr ein willkürliches Vorgehen nicht zur Last gelegt werden. Das gleiche gilt für die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, daß dem Beschwerdeführer allein aus einer Einrechnung seiner Aufsichtstätigkeit in die Lehrverpflichtung ein Anspruch auf eine besondere Vergütung nach §61 GG nicht entstünde, da in §61 GG nur eine Vergütung für Unterrichtserteilung, nicht aber für Aufsichtsführung vorgesehen ist. Ob sie das Gesetz dabei auch richtig angewendet hat, ist vom VfGH nicht zu prüfen.
Der Beschwerdeführer ist im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.
4. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Dienstrecht, Nebengebühren, Überstundenvergütung, LehrerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B416.1977Dokumentnummer
JFT_10198798_77B00416_00