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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es stellt ein sorgfaltswidriges Verhalten dar, wenn bei der telefonischen Übermittlung des Zustelldatums eines Bescheids, gegen den ein Rechtsvertreter Berufung erheben soll, weder der Geschäftsführer der Partei - welcher das Datum mitteilt - noch die Kanzleiangestellte des Vertreters - welche das Datum übermittelt bekommt - Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums treffen, weil bei der telefonischen Übermittlung von Daten Hörfehler oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Dies hätte etwa durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums seitens der Kanzleiangestellten oder durch eine Anfrage der Partei, ob das übermittelte Datum auch richtig verstanden worden sei, geschehen können (Hinweis E 26. Mai 1999, 99/03/0029). [Hier: Im Verwaltungsverfahren wurde mit der auf die Vorgangsweise der Kanzleiangestellten eingeschränkten Sachverhaltsdarstellung nicht aufgezeigt, dass der Vertreter der Partei in einer seiner Verantwortung zur Fristwahrung entsprechenden Weise tätig geworden wäre, er die Kanzleiangestellte etwa - allgemein oder konkret im Beschwerdefall - angewiesen hätte, die maßgeblichen Daten zur Beurteilung des Beginnes der Berufungsfrist in Erfahrung zu bringen und schriftlich festzuhalten. Solcherart durfte die Behörde von einem der Wiedereinsetzung entgegen stehenden Verschulden des Parteienvertreters ausgehen. Ein (weiteres) Verschulden des Geschäftsführers der Partei war daher nicht zu prüfen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140021.X04Im RIS seit
24.03.2005