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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
HGHAngG §1 Abs1;Rechtssatz
Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, ein Arbeitsverhältnis dem HGHAngG begründen würden, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt auch keine Ausnahme gemäß § 1 Abs. 5 (jetzt Abs. 4) HGHAngG vor, dann fällt das Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des HGHAngG. Der Gesetzgeber wollte auch die bei juristischen Personen tätigen Dienstnehmer, welche die gleiche Arbeit wie bei natürlichen Personen beschäftigte Hausgehilfen verrichten, wie etwa Reinigungspersonal, in den Schutz des Gesetzes einbeziehen (Hinweis OGH 27. November 1994, 4 Ob 90/84).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080200.X03Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011