RS Vwgh 2005/2/23 2002/08/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

HGHAngG §1 Abs1;
HGHAngG §1 Abs4;

Rechtssatz

Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, ein Arbeitsverhältnis dem HGHAngG begründen würden, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt auch keine Ausnahme gemäß § 1 Abs. 5 (jetzt Abs. 4) HGHAngG vor, dann fällt das Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des HGHAngG. Der Gesetzgeber wollte auch die bei juristischen Personen tätigen Dienstnehmer, welche die gleiche Arbeit wie bei natürlichen Personen beschäftigte Hausgehilfen verrichten, wie etwa Reinigungspersonal, in den Schutz des Gesetzes einbeziehen (Hinweis OGH 27. November 1994, 4 Ob 90/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080200.X03

Im RIS seit

26.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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