RS Vwgh 2005/2/23 2002/14/0001

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §97;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (Hinweis B 21. Oktober 1999, 99/15/0121; B 13. März 1997, 96/15/0118, sowie Ritz2, Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu § 97). Sie können damit keine Wirksamkeit entfalten. Solcherart hat für die belangte Behörde keine Zuständigkeit bestanden, über eine gegen diese Erledigungen eingebrachte Berufung in der Sache zu entscheiden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140001.X01

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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