RS Vwgh 2005/2/23 2004/12/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
beobachten
merken

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 1991/024 impl;
BDG/Tir 1998 §14 Abs1;
BDG/Tir 1998 §14 Abs3;
LBG Tir 1998 §2 lita Z1;
LBG Tir 1998 §2 lita Z12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0126 E 27. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120149.X03

Im RIS seit

25.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten