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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0126 E 27. Juni 1988 RS 2Stammrechtssatz
Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120149.X03Im RIS seit
25.03.2005Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010