TE Vfgh Beschluss 1980/12/2 G5/77, V2/77

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Krnt KAO §42a Abs1, Abs2, Abs3
Krnt KAO 1978 §49
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21.12.76, LGBl 120, mit der die Arztgebühren für die öffentl Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten festgesetzt werden §4, §5, §6, §7, §8

Leitsatz

Art139 und 140 B-VG, Individualantrag auf Aufhebung des §42a Abs1 bis 3 der Ktn. Krankenanstaltenordnung, LGBl. 13/1958 idF 113/1976 sowie die §§4 bis 8 der Verordnung der Ktn. Landesregierung vom 21. 12. 1976, LGBl. 120, mit der die Arztgebühren für die öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Der Einschreiter begehrt unter Berufung auf Art140 Abs1 bzw. 139 Abs1 B-VG die Aufhebung der Absätze 1 bis 3 im §42a der Krankenanstaltenordnung, LGBl. für Ktn. 13/1958 idF der Nov. LGBl. 113/1976 (wiederverlautbart durch die Kundmachung LGBl. 34/1978 als §49 der Krankenanstaltenordnung 1978 - im folgenden: KAO 1978), als verfassungswidrig sowie der §§4 bis 8 der Verordnung der Ktn. Landesregierung vom 21. Dezember 1976, LGBl. 120, mit der die Arztgebühren für die öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden, als gesetzwidrig.

Der Antragsteller bringt insbesondere vor, daß er Vorstand der Internen Abteilung einer namentlich genannten öffentlichen geistlichen Krankenanstalt Kärntens sei. Als Entgelt für seine Tätigkeit sei mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt ua. für die Behandlung von Patienten einer höheren Verpflegsklasse die Verrechnung besonderer Gebühren (gemeint: Arztgebühren iS des §49 KAO 1978) vereinbart worden, deren Höhe sich nach dem Inhalt der jeweils in Kraft stehenden Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren für die öffentlichen Landes-Krankenanstalten Kärntens richte. Er sei somit von den angefochtenen Bestimmungen persönlich unmittelbar betroffen.

2. Die angefochtenen Bestimmungen der VO LGBl. 120/1976 betreffen die Arztgebühr für Primarärzte (§4), die starre Arztgebühr (§5), die anteilige Arztgebühr (§6), die Höchstgrenze der starren und anteiligen Arztgebühr (§7) sowie die besondere Artzgebühr (§8).

§42a KAO (nunmehr §49 KAO 1978) hat folgenden Wortlaut:

Arztgebühren

(1) Den Ärzten an Krankenanstalten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist monatlich eine Arztgebühr auszuzahlen. Die Arztgebühr ist weder ruhegenußfähiger Monatsbezug iS des §5 des Pensionsgesetzes 1965 noch anspruchsbegründende Nebengebühr iS des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der nach dem Ktn. Dienstrechtsgesetz 1975 geltenden Fassung.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Arztgebühren durch Verordnung festzusetzen, wobei auf die von den einzelnen Abteilungen zu erbringenden ärztlichen Leistungen und die damit verbundene ärztliche Verantwortung sowie auf die dienstrechtliche Stellung der Ärzte Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Arztgebühr darf monatlich den Betrag von S 33.000,-, bei Abteilungsvorständen und Leitern von Departements den Betrag von S 100.000,- nicht übersteigen.

(4) Ob und inwieweit in anderen als den im Abs1 genannten Anstalten Anspruch auf Arztgebühren oder auf Anteile an Behandlungsgebühren besteht, wird durch privatrechtliche Verträge zwischen den Ärzten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt bestimmt.

II. Der Antrag erweist sich insgesamt als nicht zulässig.

Der VfGH hat - beginnend mit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 - in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die in Art140 Abs1 letzter Satz B-VG festgelegten Voraussetzungen des Individualantrages von vornherein nur bei solchen Rechtsträgern zutreffen können, die dem anzufechtenden Gesetz gegenüber Normadressaten sind. Das gleiche gilt im Bereich des durch Art139 Abs1 letzter Satz B-VG geregelten Individualantrages auf Verordnungsprüfung in bezug auf die anzufechtende Verordnung. Wird der Inhalt genereller Rechtsvorschriften kraft privatautonomer Gestaltungsfreiheit zum Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages (- wobei auf sich beruhen kann, in welchem Umfang dies im Hinblick auf den Inhalt der angefochtenen Rechtsvorschriften hier tatsächlich zutrifft -), so erfahren diese Rechtsvorschriften - entgegen der dem Antragsvorbringen anscheinend zugrundeliegenden Annahme - dadurch nicht etwa eine Ausdehnung ihres persönlichen Geltungsbereiches als Rechtsnormen; sie sind insoweit vielmehr ausschließlich Inhalt eines Privatrechtsgeschäftes, nämlich Bestimmungen eines zivilrechtlichen Vertrages (hier: eines Vertrages iS des Abs4 im §49 KAO 1978), und nicht etwa Hoheitsakte.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß dem Antragsteller, da er nicht Adressat der angefochtenen Normen ist, die Anfechtungsbefugnis fehlt. Sein Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes, Krankenanstalten, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:G5.1977

Dokumentnummer

JFT_10198798_77G00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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