RS Vwgh 2005/2/23 2004/12/0149

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 1991/024 impl;
BDG/Tir 1998 §14 Abs1;
BDG/Tir 1998 §14 Abs3;
LBG Tir 1998 §2 lita Z1;
LBG Tir 1998 §2 lita Z12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0268 E 26. Juni 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde. Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (medizinischer Aspekt) und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgabe er erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Vergleichsaspekt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120149.X02

Im RIS seit

25.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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